Anlage 1 FRG

Definitionen der Leistungsgruppen

(Fundstelle: BGBl. Teil III 824-2 S. 9 - 13;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

A. Rentenversicherung der Arbeiter1. Arbeiter außerhalb der Land- und ForstwirtschaftLeistungsgruppe 1Arbeiter, die auf Grund ihrer Fachkenntnisse und Fähigkeiten mit Arbeiten beschäftigt werden, die als besonders schwierig oder verantwortungsvoll oder vielgestaltig anzusehen sind. Die Befähigung kann durch abgeschlossene Lehre oder durch langjährige Beschäftigung mit entsprechenden Arbeiten erworben sein. In den Tarifen sind die Angehörigen dieser Gruppe meist als Facharbeiter, auch qualifizierte oder hochqualifizierte Facharbeiter, Spezialfacharbeiter, Facharbeiter mit meisterlichem Können, Meister und Vorarbeiter im Stundenlohn, Betriebshandwerker, gelernte Facharbeiter, Facharbeiter mit Berufsausbildung und Erfahrung und ähnlich bezeichnet. Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter anderem:Männliche ArbeiterAutoschlosser Automateneinrichter Bäcker Baumwollweber (gelernt) Bauschlosser Beizer Betonfacharbeiter Betonwerker (gelernt) Betriebsschlosser Böttcher (Holzküfer) Brauer Brenner (keramische Industrie) Buchbinder Buchdrucker Bügler (Bekleidungsgewerbe) Chemiebetriebsfachwerker Chemigraph Dachdecker Dekorateur Drechsler Drucker (Textilgewerbe) Eisendreher Elektriker Elektroinstallateur Färber Feinmechaniker Feintäschner Fernmeldemonteur Flachdrucker Fleischer Fliesenleger Former Fräser Gerber Gießer Gipser (Rabitzer) Glaser Glasmacher Graveur Großuhrenmacher Handschuhmacher Handsetzer Heizer (geprüft) Hutmacher Installateur Karosseriebauer Keramformer (Dreher, Gießer) Kerammaler Kernmacher Kleinuhrenmacher Klempner Koch Konditor Korrektor Kraftfahrer (Handwerker) Kürschner Laborant Lackierer Lithograph Maler Mälzer Maurer Maschinenschlosser 1. und 2. Maschinenführer Maschinensetzer Maschinist Mechaniker Metalldreher Modelltischler Molkerei- und Käsereigehilfe Müller Oberlederzuschneider Papiermaschinenführer Parkettleger Pflasterer Polierer Polsterer Porzellanmaler Reparaturschlosser Rohrleger Rotationsdrucker Rundfunkmechaniker Samt- und Plüschweber Sattler Schiffbauer Schlosser 1. Schmelzer Schneider Schornsteinfeger Schreiner Schriftsetzer Schweißer Seidenweber Sortierer (Tabakwarenherstellung) Stahlbauschlosser Starkstrommonteur Steinbrecher Steinmetz Stereotypeur Stukkateur Tischler Tuchweber Uhrmacher Verputzer (Ausbaugewerbe) 1. Walzer Werkzeugmacher Zigarrenmacher Zigarettenmaschinenführer Zimmerer Zuschneider Weibliche ArbeiterBaumwollweberin (gelernt) Futterstepperin Hutarbeiterin Näherin (gelernt) Seidenweberin (gelernt) Sortiererin (Tabakwarenherstellung) Stumpenrollerin Wickelmacherin Zigarrenmacherin Zigarrenrollerin Zuschneiderin Leistungsgruppe 2Arbeiter, die im Rahmen einer speziellen, meist branchegebundenen Tätigkeit mit gleichmäßig wiederkehrenden oder mit weniger schwierigen und verantwortungsvollen Arbeiten beschäftigt werden, für die keine allgemeine Berufsbefähigung vorausgesetzt werden muß. Die Kenntnisse und Fähigkeiten für diese Arbeiten haben die Arbeiter meist im Rahmen einer mindestens drei Monate dauernden Anlernzeit mit oder ohne Abschlußprüfung erworben. In den Tarifen werden die hier erwähnten Arbeiter meist als Spezialarbeiter, qualifizierte angelernte Arbeiter, angelernte Arbeiter mit besonderen Fähigkeiten, angelernte Arbeiter, vollwertige Betriebsarbeiter, angelernte Hilfshandwerker, Betriebsarbeiter und ähnlich bezeichnet. Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter anderem: Männliche Arbeiter Bahnunterhaltungsarbeiter Betonwerker (angelernt) Bohrer Brenner (Gewinnung und Verarbeitung von Steinen und Erden) Chemiebetriebswerker Einschaler Eisenbieger und -flechter Former (angelernt) Fuhrmann (Kutscher) Hobler Hochbauhelfer Holländerarbeiter Kalander- und Querschneiderführer Kranführer Maschinenbauhelfer Metallschleifer Mitfahrer (Beifahrer) Papiermaschinengehilfe Rotten- und Gleisarbeiter Schiffsbauhelfer Schleifer (Putzer) Schweißer (angelernt) Steinbrecher (angelernt) Walzer Weibliche ArbeiterAnlegerin (Papiererzeugung und -verarbeitung) Baumwollweberin Büglerin Einrichterin Fleyerin Keramformerin Näherin (Wirk- und Strickerei Ringspinnerin Schaffnerin Spulerin Stepperin Stopferin Strickerin Verpackerin (Packerin) Zuarbeiterin Zwirnerin Leistungsgruppe 3Arbeiter, die mit einfachen, als Hilfsarbeiten zu bewertenden Tätigkeiten beschäftigt sind, für die eine fachliche Ausbildung auch nur beschränkter Art nicht erforderlich ist. In den Tarifen werden diese Arbeiter meist als Hilfsarbeiter, ungelernte Arbeiter, einfache Arbeiter und ähnlich bezeichnet. Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter anderem: Männliche ArbeiterBauhilfsarbeiter Belader Bunkerarbeiter Entlader Grubenarbeiter (Gewinnung und Verarbeitung von Steinen und Erden) Hafenarbeiter Hilfsarbeiter Lagerarbeiter Platzarbeiter Weibliche ArbeiterHilfsarbeiterin Näherin Reinmacherin Sortiererin

2. Arbeiter in der LandwirtschaftLeistungsgruppe 1Arbeiter mit langjähriger Berufserfahrung oder Fachausbildung, die besonders verantwortungsvolle, schwierige oder qualifizierte Arbeiten ausführen. Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter anderem: Männliche ArbeiterHandwerksmeister und -gehilfe Hofmeister Landwirtschaftlicher Facharbeiter (mit Facharbeiterbrief) Landwirtschaftsmeister und -gehilfe Meister und Gehilfe der Tierzucht (Pferde-, Rinder-, Schweine-, Schafzucht, Imkerei, Geflügelzucht, Pelztier- und Fischzucht) Meister und Gehilfe des Brennerei- und Molkereifaches Meister und Gehilfe der Gärtner-, Kellerei- und Weinbauberufe Vorarbeiter Weibliche ArbeiterLandwirtschaftliche Gehilfin Wirtschafterin Leistungsgruppe 2Arbeiter, die mit gleichmäßig wiederkehrenden Arbeiten beschäftigt sind. Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter anderem: Männliche ArbeiterGespannführer Kraftfahrer Landarbeiter Schweinewärter Treckerführer Weibliche ArbeiterHausgehilfin (auch außerhalb der Landwirtschaft) Landarbeiterin 3. Arbeiter in der ForstwirtschaftLeistungsgruppe 1Männliche Arbeiter mit langjähriger Berufserfahrung oder Fachausbildung, die besonders verantwortungsvolle, schwierige oder qualifizierte Arbeiten ausführen. Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter anderem: Haumeister Waldfacharbeiter Leistungsgruppe 2Männliche Arbeiter, die mit gleichmäßig wiederkehrenden Arbeiten beschäftigt sind. Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter anderem: Regelmäßig beschäftiger Waldarbeiter Ständiger Waldarbeiter B. Rentenversicherung der AngestelltenLeistungsgruppe 1Angestellte in leitender Stellung mit Aufsichts- und Dispositionsbefugnis.Leistungsgruppe 2Angestellte mit besonderen Erfahrungen und selbständigen Leistungen in verantwortlicher Tätigkeit mit eingeschränkter Dispositionsbefugnis, die Angestellte anderer Tätigkeitsgruppen einzusetzen und verantwortlich zu unterweisen haben. Außerdem Angestellte, die als Obermeister, Oberrichtmeister oder Meister mit hohem beruflichem Können und besonderer Verantwortung großen Werkstätten oder Abteilungen vorstehen. Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter anderem: Männliche AngestellteBauführerüber 45 JahreBilanzbuchhalterüber 45 JahreBuchhalter (Lohnbuchhalter)über 45 JahreChefkameramann Einkäuferüber 45 JahreIngenieur (Bau-Betriebs-Bild-Film-Maschinen-Meß-Sender-Ton-)über 45 JahreKonstrukteurüber 45 JahreKorrespondentüber 45 JahreLeitender Wirtschafter (Landwirtschaft) Mitglied von Kulturorchestern (Sonderklasse und Tarifklasse I) Oberarzt Polier (techn.)über 45 JahreRedakteurüber 45 JahreRegisseurüber 45 JahreTechnikerüber 45 JahreTonmeisterüber 45 JahreWerkmeisterüber 45 JahreWeibliche AngestellteBilanzbuchhalterinüber 45 JahreBuchhalterinüber 45 JahreKorrespondentinüber 45 JahreLeistungsgruppe 3Angestellte mit mehrjähriger Berufserfahrung oder besonderen Fachkenntnissen und Fähigkeiten oder mit Spezialtätigkeiten, die nach allgemeiner Anweisung selbständig arbeiten, jedoch keine Verantwortung für die Tätigkeit anderer tragen. Außerdem Angestellte mit qualifizierter Tätigkeit, die die fachlichen Erfahrungen eines Meisters, Richtmeisters oder Gießereimeisters aufweisen, bei erhöhter Verantwortung größeren Abteilungen vorstehen und denen Aufsichtspersonen oder Hilfsmeister unterstellt sind. Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter anderem: Männliche Angestellte Aufnahmeleiter (Film, Funk, Fernsehen) Bauführer30 bis 45 JahreBeleuchterüber 30 JahreBibliothekar Bilanzbuchhalterbis 45 JahreBuchhalter (Lohnbuchhalter)30 bis 45 JahreBühnenbildner Einkäuferbis 45 JahreFakturistüber 45 JahreFörster Gießereimeister Gutsverwalter, -inspektor Ingenieur Bau-Betriebs-Bild-Film-Maschinen-Meß-Sonder-Ton-)30 bis 45 JahreKaufm. Kalkulatorüber 30 JahreKartothekführerüber 30 JahreKonstrukteur30 bis 45 JahreKontoristüber 30 JahreKorrespondent30 bis 45 JahreLaborantüber 30 JahreLageristüber 30 JahreLagerverwalter Landwirtschaftlicher Fachangestellter Maskenbildner Medizinalassistent Mitglied von Kulturorchestern Polier (techn.)30 bis 45 JahrePolier (Meister) Pressestenograph Redakteurbis 45 JahreRegieassistent Regisseurbis 45 JahreReisender Richtmeister Schachtmeister Techniker30 bis 45 JahreTechnischer Zeichnerüber 45 JahreTonmeisterbis 45 JahreVerkäuferüber 45 JahreVertreter Werkmeister30 bis 45 JahreWerkstattmeister Zuschneider  Weibliche AngestellteBilanzbuchhalterinbis 45 JahreBuchhalterin30 bis 45 JahreDirektrice Hebamme Heilgymnastin Kassiererinüber 45 JahreLaborantinüber 45 JahreMedizinisch-techn. Assistentin Oberschwester Operationsschwester Physikalisch-techn. Assistentin Sekretärin Stationsschwester Stenotypistinüber 45 JahreVerkäuferinüber 45 JahreWirtschaftsleiterin Leistungsgruppe 4Angestellte ohne eigene Entscheidungsbefugnis in einfacher Tätigkeit, deren Ausübung eine abgeschlossene Berufsausbildung oder durch mehrjährige Berufstätigkeit, den erfolgreichen Besuch einer Fachschule oder durch privates Studium erworbene Fachkenntnisse voraussetzt. Außerdem Angestellte, die als Aufsichtspersonen einer kleineren Zahl von überwiegend ungelernten Arbeitern vorstehen, sowie Hilfsmeister, Hilfswerkmeister oder Hilfsrichtmeister. Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter anderem: Männliche AngestellteBauführerbis 30 JahreBeleuchterbis 30 JahreBuchhalter (Lohnbuchhalter)bis 30 JahreBühnenmeister Expedient Fakturistbis 45 JahreForstaufseher Ingenieur (Bau-Betriebs-Bild-Film-Maschinen-Meß-Senderton)bis 30 JahreInspizient Kartothekführerbis 30 JahreKaufm. Kalkulatorbis 30 JahreKonstrukteurbis 30 JahreKontoristbis 30 JahreKorrespondentbis 30 JahreKostümbildner Laborantbis 30 JahreLageristbis 30 JahreLandwirtschaftlicher Verwaltungsangestellter Materialverwalter Polier (techn.)bis 30 JahreRegistrator Requisiteur Technischer Kalkulator Technischer Zeichner30 bis 45 JahreVerkäufer30 bis 45 JahreWerkmeisterbis 30 JahreWerkstattschreiber   Weibliche Angestellte Buchhalterinbis 30 JahreFakturistinüber 30 JahreHaushälterin Kassiererinbis 45 JahreKindergärtnerin Kontoristinüber 30 JahreKostümbildnerin Krankenschwester Laborantinbis 45 JahreLandwirtschaftliche Verwaltungsangestellte Maschinenbuchhalterin Sprechstundenhilfe Stenotypistin30 bis 45 JahreTechnische Zeichnerin Telefonistinüber 30 JahreVerkäuferin30 bis 45 JahreLeistungsgruppe 5Angestellte in einfacher, schematischer oder mechanischer Tätigkeit, die keine Berufsausbildung erfordert. Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter anderem: Männliche AngestellteFotokopist Notenwart Orchesterwart Technischer Zeichnerbis 30 JahreVerkäuferbis 30 JahreWeibliche AngestellteFakturistinbis 30 JahreHauswirtschaftsangestellte Kontoristinbis 30 JahreStenotypistinbis 30 JahreTelefonistinbis 30 JahreVerkäuferinbis 30 JahreC. Knappschaftliche RentenversicherungI. Arbeitera) Arbeiter unter Tage Leistungsgruppe 1Hauer im Gedinge und sonstige Gedingearbeiter.Leistungsgruppe 2Gelernte Grubenhandwerker und Arbeiter, die eine Tätigkeit mit entsprechender Entlohnung (Schichtlohn in oberen Lohnklassen) verrichten.Leistungsgruppe 3Sonstige Schichtlohnarbeiter.b) Arbeiter über Tage Leistungsgruppe 1Gelernte Handwerker und Arbeiter, die eine Tätigkeit mit entsprechender Entlohnung (Schichtlohn in oberen Lohnklassen) verrichten.Leistungsgruppe 2Sonstige Arbeiter.II. AngestellteTechnische Angestellte unter Tage Leistungsgruppe 1Angestellte in leitender Stellung mit Aufsichts- und Dispositionsbefugnis, soweit sie außerhalb der Gehaltstarife stehen, und Fahrsteiger.Leistungsgruppe 2Abteilungsleiter und die ihnen gleichstehenden technischen Angestellten.Leistungsgruppe 3Grubensteiger und die ihnen gleichstehenden technischen Angestellten.Leistungsgruppe 4Oberhauer, Fahrhauer und die ihnen gleichstehenden technischen Angestellten.b) Technische Angestellte über Tage Leistungsgruppe 1Angestellte in leitender Stellung mit Aufsichts- und Dispositionsbefugnis, soweit sie außerhalb der Gehaltstarife stehen.Leistungsgruppe 2Maschinen-, Elektro- und Kokereisteiger, denen die in Leistungsgruppe 3 aufgeführten technischen Angestellten über Tage unterstellt sind, sowie die ihnen gleichstehenden technischen Angestellten.Leistungsgruppe 3Sonstige Maschinen-, Elektro- und Kokereisteiger sowie die ihnen gleichstehenden technischen Angestellten.Leistungsgruppe 4Meister und die ihnen gleichstehenden technischen Angestellten.c) Kaufmännische Angestellte Leistungsgruppe 1Angestellte in leitender Stellung mit Aufsichts- und Dispositionsbefugnis, soweit sie außerhalb der Gehaltstarife stehen.Leistungsgruppe 2Angestellte, die selbständig in eigener Verantwortung als erste Angestellte in den Geschäftsabteilungen der größeren Hauptverwaltungen und der selbständigen Zechenanlagen beschäftigt sind und nicht außerhalb der Tarifabkommen stehen. Voraussetzung ist, daß ihre Tätigkeit sich von derjenigen der übrigen Angestellten als eine übergeordnete abhebt und ihnen im allgemeinen mindestens drei Angestellte unterstehen.Leistungsgruppe 3Angestellte, die eine abgeschlossene kaufmännische Ausbildung oder entsprechende Vorbildung haben, alle in ihrem Geschäftsbereich vorkommenden Arbeiten selbständig verrichten und deren Tätigkeit über den Rahmen der übrigen Angestellten (Leistungsgruppen 4 und 5) hinausgeht. Sie müssen mindestens sechs Dienstjahre als Angestellte auf einer Zeche oder bei einem gleichartigen Unternehmen beschäftigt sein.Leistungsgruppe 4Angestellte, deren Tätigkeit in der Erledigung der in den Büros oder Verwaltungen üblicherweise vorkommenden Arbeiten besteht.Leistungsgruppe 5Angestellte, deren Tätigkeit in der Erledigung einfacher Arbeiten besteht.